Statuten des Vereins
Floorballbunnies
- § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- § 2 – Zweck
- § 3 – Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- § 4 – Arten und Erwerb der Mitgliedschaft
- § 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- § 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- § 7 – Mitgliedsbeitrag
- § 8 – Vereinsorgane
- § 9 – Hauptversammlung
- § 10 – Aufgaben der Hauptversammlung
- § 11 – Vorstand
- § 12 – Aufgaben des Vorstands
- § 13 – Rechnungsprüfer
- § 14 – Schiedsgericht
- § 15 – Markenzeichen des Vereins
- § 16 – Anti-Doping
- § 17 – Auflösung des Vereins
Der Verein führt den Namen „FLOORBALLBUNNIES".
- Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung jeglicher Art von körperlicher Betätigung von Menschen aller Altersgruppen und Bevölkerungsschichten in Österreich, insbesondere durch Ausübung von Floorballsport, unter Ausschluss jeder politischen Tätigkeit.
(1) Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.
(2) Der Verein fördert die Tätigkeit seiner Mitglieder, der zugehörigen Zweigvereine, Gruppen und Sektionen.
- Leibesübungen und sportliche Betätigung aller Art, insbesondere Floorball
- Veranstaltungen von Wettbewerben, Turnieren und Meisterschaften
- Teilnahme an nationalen und internationalen Wettbewerben
- Kurse, Schulungen, Aus- und Fortbildungen, Lehrgänge, Seminare
- Einrichtung und Erhaltung aktueller Fachliteratur
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes und anderer Informationsmaterialien
- Erstellung und Betreiben einer vereinseigenen Homepage
- Erwerb und Betrieb von Leistungszentren, Sporthallen und Trainingsanlagen
- Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen
- Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- Wettkampfgebühren, Lizenzen
- Subventionen und Förderungen öffentlicher oder privater Institutionen
- Spenden, Sammlungen, Schenkungen, Erbschaften
- Einnahmen aus Sportveranstaltungen
- Einnahmen aus Werbung und Sponsoren
- Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Betrieb von Sportanlagen
- Einnahmen aus Unterricht, Lehrgängen, Kursen und Prüfungen
- Einnahmen aus Vermögensverwaltung (Zinsen, Wertpapiere, Beteiligungen)
- Ordentliche Mitglieder: Physische Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder: Personen oder juristische Personen, die sich nicht voll oder nur befristet beteiligen.
- Unterstützende Mitglieder: Fördern die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Beitrags. Dürfen die Bezeichnung „Förderer der Floorballbunnies" verwenden.
- Vertragliche Mitglieder (Partnermitglieder): Fördern durch Sponsorbeitrag. Dürfen die Bezeichnung „Offizieller Partner/Sponsor der Floorballbunnies" verwenden.
- Ehrenmitglieder: Natürliche oder juristische Personen, die wegen besonderer Verdienste ernannt werden.
(8) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(10) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Hauptversammlung.
- Bei physischen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Ablauf einer Befristung, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
- Freiwilliger Austritt: nur zum 30.6. bzw. 31.12. eines Jahres, mindestens 3 Monate vorher schriftlich (Brief, Fax oder E-Mail).
- Ausschluss möglich bei Zahlungsrückstand trotz zweimaliger Mahnung oder bei grober Verletzung der Mitgliedspflichten.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb von 30 Tagen das Recht der Berufung beim Schiedsgericht zu.
Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur volljährigen ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, die Statuten und Beschlüsse zu beachten sowie Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen. Mit der Mitgliedschaft stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und der Verwendung von Fotos für Vereinszwecke zu.
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung des Vereins beschlossen, sofern in den Statuten nichts Anderes vorgesehen ist.
- Die Hauptversammlung (§§ 9 und 10)
- Der Vorstand (§§ 11 und 12)
- Die Rechnungsprüfer (§ 13)
- Das Schiedsgericht (§ 14)
- Eine ordentliche Hauptversammlung findet alle 5 Jahre statt.
- Stimmberechtigt sind nur volljährige ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
- Einladung aller Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin, schriftlich oder per E-Mail.
- Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens sieben Tage vorher beim Vorstand einreichen und von mindestens 2 ordentlichen Mitgliedern unterzeichnet sein.
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Beschlüsse zu Statutenänderungen oder Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
- Beschlussfassung über den Voranschlag
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter und allenfalls weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Wird von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Funktionsperiode: 5 Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds: Kooptierung eines Nachfolgers binnen einem Monat.
- Beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
- Einrichtung des Rechnungswesens und Führung eines Vermögensverzeichnisses
- Erstellung des Jahresvoranschlags und Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der Hauptversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Abschluss und Auflösung von Verträgen, insbesondere Sponsorverträge
- Organisation und Vermarktung von Sportveranstaltungen
- Verwaltung des Vereinsvermögens
(4) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen bedürfen der Unterschrift des Obmanns oder seines Stellvertreters.
- Von der Hauptversammlung werden auf die Dauer von 5 Jahren 2 Rechnungsprüfer gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich.
- Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- Aufgaben: laufende Geschäftskontrolle sowie Prüfung der Finanzgebarung.
- Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es setzt sich aus drei volljährigen Personen zusammen. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
Alle Mitglieder sind berechtigt, mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes das Logo des Vereins während ihrer aufrechten Mitgliedschaft bei allen vereinsinternen und externen Aktivitäten zu verwenden.
Der Verein sowie seine Mitglieder unterwerfen sich den jeweils gültigen nationalen und internationalen Anti-Doping-Bestimmungen und verpflichten sich, diese einzuhalten.
- Der Verein kann durch behördliche Verfügung oder freiwillig aufgelöst werden.
- Freiwillige Auflösung: nur in einer Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
- Bei Auflösung ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.

